KFZ-Sachverständigenbüro Frank Tröschel    BDSH-geprüfter KFZ-Sachverständiger

Der qualifizierte Kfz-Sachverständige ist ein neutraler Schiedsrichter im Spiel der Interessengruppen.

Das Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall dient der Feststellung der unfallbedingt eingetretenen Schäden. Es hat sowohl schadenfeststellenden wie auch beweissichernden Charakter. Im Kaskoschaden berücksichtigt der Sachverständige die vertraglichen Vorgaben und im Haftpflichtschaden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die geltende Rechtsprechung im Rahmen der Gutachtenerstellung.

Die Sachverständigen sind neutral und unabhängig. Somit gewährleistet die Sachverständigenorganisation, dass der Geschädigte 100 % Schadenersatz geltend machen kann.

Wichtig dabei ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur vollen Schadenersatzleistung führt.

Die Gutachtenerstellung erfolgt mit den neuesten Technologien und mit den modernsten Kommunikationstechniken.

Qualifiziertes Schadengutachten, Beweissicherung

Begutachtung von Leasingfahrzeugen

Bedingt durch die immer größere Anzahl von Leasingfahrzeugen in Deutschland werden die Dienstleistungen in diesem Bereich immer bedeutsamer und umfangreicher. So verlagern die Leasing-Firmen immer mehr Dienstleistungen auf externe Spezialisten.

Gerade deshalb bieten wir ein Tool zur Leasingbewertung an, das allen Ansprüchen am Markt mehr als gerecht wird. Die Vorteile, die sich dabei für den Kunden ergeben, sind eine faire Bewertung (Differenzierung zwischen Gebrauchsspuren und Schäden am Fahrzeug) und einem übersichtlichen und detaillierten Leasingbewertungsbericht.

Fahrzeugzustandsbericht und Wertgutachten

Das GTÜ-Gebrauchtwagen-System (GGS) beinhaltet die drei Module Zustandsbericht, Leasing und Gebrauchtwagen-Siegel. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz brachte zum 1. Januar 2002 für den gewerblichen Kfz-Handel einschneidende Veränderungen. Mit dem Zustandsbericht und dem Gebrauchtwagen-Siegel nach System GTÜ helfen unsere Sachverständigen den gewerblichen Verkäufern, den Status Quo eines Gebrauchtfahrzeuges exakt zu beschreiben und rechtssicher zu dokumentieren.

 

Der Privat-Gebrauchtwagenmarkt gewinnt immer mehr an Bedeutung. Besonders ältere Fahrzeuge (ab 8 Jahren) werden gewerblich nicht mehr angeboten. Für den Privatmann ergeben sich nun die gleichen Vorteile bei Nutzung des GTÜ-Gebrauchtwagen-Siegels gegenüber dem Handel.

 

Folgende Baugruppen werden geprüft und dokumentiert:

-Karosserie (außen und innen)

-Fahrwerk

-Aggregate

-Elektrik / Elektronik

-Ausstattungen

-Historie / Lebenslauf

 

Die Bewertung der Baugruppen erfolgt in 5 Kategorien (Sterne):

1 Stern: normal

2 Sterne: überdurchschnittlich

3 Sterne: gut

4 Sterne: sehr gut

5 Sterne: Bestzustand

06752 - 6783 (Kirn)   und   06763 - 302251 (Kirchberg)

So erreichen Sie uns in Kirn:

Auf der Schanze 16

55606 Kirn

T: 06752 - 6783

M: 0179 - 6063641

So erreichen Sie uns in Kirchberg:

Hugo-Wagener-Str. 2

55481 Kirchberg

T: 06763 - 302251

M: 0179 - 6063641

Prüfung von Flüssiggasanlagen in Kfz, Wohnanhängern und Wohnmobilen nach G607

Gebrauchtfahrzeugbewertung

Wertgutachten, Oldtimergutachten, Infos

Schadenersatz bei Oldtimer-Unikat  vom  28.09.2010

Nur Wiederbeschaffungswert wird bezahlt!

[GTÜ] Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz:

Einem Geschädigten steht aus der Kfz-Versicherung nur Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht (BGH Az. VI ZR 144/09).

Bei einer fiktiven Schadensberechnung eines unfallbeschädigten Unikats ist die Grenze der Wiederbeschaffungswert, so urteilte der BGH im Falle eines Wartburg, Typ 353 aus dem Jahre 1966, der mit einem Rahmen und entsprechender Sonderausrüstung eines Wartburg 353 W aufgebaut war. Die Versicherung leistete nach einem Unfall 1.250 Euro Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte zog daraufhin vor Gericht und verlangte zusätzliche 1.212,90 Euro, da diese Summe insgesamt nötig sei, um einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen zu einem 353 W umzubauen.

Die Erstinstanz, AG Hohenstein-Ernstthal, hatte dem Kläger zunächst recht gegeben, das Landgericht Chemnitz hob das Urteil jedoch auf. In der Revisionsverhandlung vor dem
BGH wurde das Chemnitzer Urteil bestätigt. Die Begründung: Es handele sich um ein Unikat, wie der Kläger selbst ausführte. Einem Geschädigten stände immer Schadenersatz in zwei Möglichkeiten zu: Entweder Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Letzteres gelte aber nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; dies sei ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung. Der beschädigte Wartburg hätte unbestritten einen Wiederbeschaffungswert von 1.250 Euro gehabt, da der zusätzliche Wert als Oldtimer bzw. Unikat nicht nachvollziehbar belegt worden sei. Die einschlägige Rechtssprechung führt dazu aus: Wird die Reparatur fachgerecht durchgeführt, können bis zu weiteren 30% des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, da der Kläger selbst vorgetragen hatte, das ein Typ 353 W auf dem Markt für 1.200,00 Euro erwerbbar wäre. Auf den Wert von Arbeitsleistung und Umrüstung kann nicht abgestellt werden.

Der BGH führte dazu in seiner Urteilsbegründung aus: Der Wiederherstellungsaufwand werde begrenzt durch den Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des Geschädigten betreiben würde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten 130% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschritten. In einem solchen Falle sei trotz technischer Möglichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs von einer Zerstörung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der beschädigten Sache nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei, sei der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs. 2 BGB beschränkt. Zwar habe sich auch im Fall der Beschädigung eines älteren Fahrzeugs bzw. eines Oldtimers der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren. Voraussetzung für eine solche Regulierung auf Gutachtensbasis sei jedoch, dass die beschädigte Sache eine vertretbare Sache sei. Handele es sich demgegenüber um ein Unikat, könne nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution voraussetze, dass der betreffende Gegenstand nach der Verkehrsauffassung austauschbar sei.

Dies trifft auf Unikate demnach nicht zu. Nachträgliche Investitionen in Oldtimer- und Youngtimer sollten
also genau überlegt werden, denn die Arbeitszeit dafür ist im Schadenfall generell nicht erstattungsfähig und auf eventuell verbaute Sonderteile oder Ausstattungen werden auch nur die Zeitwerte erstattet.

Willkommen im Bereich Gutachten

Mit dem DAT-Gebrauchtfahrzeug-Rechner können Sie schnell und einfach den Wert eines Gebrauchtwagens ermitteln.

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